Krankenversicherung


536 S., gebunden

1. Auflage, Dez. 1998
Beobachter-Buchverlag
ISBN: 3-85569-169-X

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LESEPROBE


So sparen Sie Prämien


Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie die Versicherten Prämien sparen können. Es lohnt sich durchaus, die Varianten durchzurechnen und die für Sie passende Lösung auszuwählen.

Wechsel der Krankenkasse
Die einfachste Möglichkeit, Prämien zu sparen, ist der Wechsel zu einem anderen, günstigeren Versicherer. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) publiziert jeden Herbst die neusten Prämien der Krankenversicherer. Die Prämienvergleiche werden meist auch in den Medien publiziert.

Was die gesetzliche Grundversicherung betrifft, ist ein Kassenwechsel einfach: Sie brauchen lediglich die Kündigungsfristen einzuhalten. Komplizierter wird es höchstens im Zusammenhang mit freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherungen. Diese bieten einige Versicherer nur in Kombination mit der Grundversicherung an. In diesen Fällen ist es nicht möglich, mit der Grundversicherung zu einem anderen Versicherer zu wechseln und mit den Zusatzversicherungen beim bisherigen zu bleiben. Das widerspricht zwar dem Geist des KVG, wird aber rechtlich nur schwer anzufechten sein. Klären Sie solche Fragen vor einer Kündigung der Grundversicherung genau ab.

Angst vor einem «Artisana-Effekt» – das heisst, dass Sie nach einem Wechsel zu einer billigeren Kasse später möglicherweise Nachzahlungen leisten müssten, weil zu optimistisch kalkuliert wurde – brauchen Sie nicht zu haben. Vor einem solchen direkten Zugriff schützt Art. 15 KVG. Für Verpflichtungen des Versicherers haftet dieser allein.

Trotzdem: Wer einen Wechsel aus rein finanziellen Erwägungen ins Auge fasst, sollte auch Folgendes beachten: Die Prämienhöhe ist nur ein Kriterium. Mindestens so wichtig sind Servicequalität und Kulanz einer Kasse. Was nützt Ihnen eine um ein paar Franken tiefere Prämie, wenn Sie nachher keine direkte Ansprechperson mehr in der Nähe Ihres Wohnorts haben oder wenn die neue Kasse plötzlich Rechnungen anficht, die Ihr bisheriger Versicherer immer anstandslos bezahlt hat?

Erhöhung der Franchise
Art. 62 Abs. 2 lit. a KVG erlaubt den Krankenversicherern, in der Grundversicherung der Kundschaft eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Kostenbeteiligung anzubieten. Die dahinter stehende Absicht ist klar: Wer bereit ist, mehr Risiko und Selbstverantwortung zu übernehmen, soll mit tieferen Prämien belohnt werden. Sie können heute zwischen Franchisen von Fr. 400.– bis 1500.– frei wählen. Der Prämienrabatt dafür schwankt zwischen 8 und 40 Prozent, je nach Höhe der Franchise und Versicherer.

lJe nach Höhe der Prämie im Kanton sowie der Rabatte, welche gewährt werden, müssen Sie Ihre eigene Kalkulation aufstellen, um die für Sie optimale Franchise zu finden. Setzen Sie in Ihrer Rechnung jeweils die maximale Kostenbeteiligung ein, die anfallen könnte, wenn Sie krank werden. Das Resultat «unter dem Strich» weist Ihnen den Weg zum richtigen Entscheid.

Alternative Versicherungsmodelle
Die Krankenversicherer bieten heute verschiedene Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer an. Als Gegenleistung erhalten Sie einen Prämienrabatt.

Wenn Sie sich gesund fühlen, gibt es keinen Grund, warum Sie ein derartiges Prämiensparmodell nicht wählen sollten. Sind Sie zum Zeitpunkt des Entscheids in ärztlicher Behandlung und möchten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin behalten, fragen Sie diese, in welchem alternativen Versicherungsmodell sie mitmachen.

Mit solchen Modellen können Sie für Heilbehandlungen jederzeit dieselben Leistungen beanspruchen wie in der normalen Grundversicherung. Nur werden diese Leistungen ausschliesslich von den auf den entsprechenden Listen aufgeführten Ärzten und Spitälern erbracht. Die Prämienrabatte bewegen sich zwischen 5 und 20 Prozent. Bei der jährlichen Prämie der Familie A. von Fr. 7200.– macht das immerhin zwischen Fr. 360.– und 1440.– aus. Bei der HMO-Variante dürften die Rabatte demnächst über die bisher gesetzte Limite von 20 Prozent steigen.

TIPP: Lassen Sie sich nicht einreden, dass die medizinische Behandlung in diesen Modellen qualitativ schlechter sei als diejenige von Ärzten, welche sich nicht in derartige Modelle einbinden lassen. Qualität und Vertrauen sind immer vom einzelnen Arzt, von der einzelnen Ärztin abhängig – und nicht vom Versicherungsmodell.

Sistierung der Unfalldeckung
Sind Sie für mehr als zwölf Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt, unterstehen Sie der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG – auch für Nichtberufsunfälle. In diesem Fall können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Deckung für Unfälle sistieren lassen. Sie sparen, je nach Versicherung, zwischen fünf und zehn Prozent der Prämien.

Kantonale Prämienverbilligung
Unter dem alten Recht subventionierten der Bund sowie verschiedene Kantone die Krankenversicherer, indem sie ihnen pro versicherte Person einen bestimmten Betrag zukommen liessen. Mit dem KVG wollte man diese nach dem Giesskannenprinzip ausgerichteten Subventionen abschaffen. Stattdessen sollten die Beiträge individuell auf die Einkommens- und Vermögenswerte der Versicherten abgestimmt werden.

Die kantonalen Prämienverbilligungen werden an die Versicherten nach ganz unterschiedlichen Methoden ausgezahlt. In manchen Kantonen werden die Anspruchsberechtigten automatisch aufgrund der Steuerunterlagen ermittelt, in anderen müssen sie selber einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Auch Mischformen kommen vor. Es liegt auf der Hand, dass mit einer automatischen Benachrichtigung mehr Berechtigte die ihnen zustehende Prämienverbilligung erhalten als beim Antragssystem. In den Kantonen mit Antragssystem nehmen denn auch nur gerade 40 Prozent ihre Prämienverbilligung in Anspruch. Kommt noch dazu, dass viele Kantone den gesetzlich vorgesehenen Verbilligungsbeitrag nicht ausschöpfen, weil das die Staatskassen schont. Der derzeitige Modus der Prämienverbilligung erreicht sein Ziel der sozialen Gerechtigkeit nur bedingt.

TIPP Am besten informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle in Ihrem Wohnkanton. Auch Ihre Versicherung wird Ihnen sagen können, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben und wie die Beiträge in Ihrem Kanton ausgerichtet werden. Sind Sie in einen neuen Kanton gezogen, müssen Sie schnell reagieren, denn die Fristen für die Einreichung eines Gesuchs sind zum Teil kurz. Entwickeln Sie keine falsche Scham! Die Prämienverbilligung ist keine Fürsorgeleistung; sie ist gedacht für etwa 30 bis 40 Prozent der Schweizer Bevölkerung und soll die Belastung durch die Krankenkassenprämien für wirtschaftlich weniger gut gestellte Versicherte gezielt mindern.

Weiter Themen im Kapitel «Die Krankenpflege-Grundversicherung»

• Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?
• Welche Leistungen richtet die Grundversicherung aus?
• Leistungen im Ausland
• Was leistet die Grundversicherung bei Unfall?
• Allgemeine Voraussetzungen für die Leistungspflicht
• Ärzte, Spitäler etc. – die Leistungserbringer im KVG
• Andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen
• Geburtshäuser
• Leistungs- und Rechnungskontrolle
• Ausgewählte Sonderprobleme
• Die Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung
• Koordination der Krankenversicherung mit den anderen Versicherungen