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Aktuelle Zahlen (1.1.2001)
Leistungen und Beiträge der 1., 2. und 3. Säule (gültig ab 1.
Januar 2001) Eine Übersicht über die ab Januar 2001 gültigen
Leistungen und Beiträge der AHV, Ergänzungsleistungen (EL), BVG und
3. Säule. Zahlen, die unverändert bleiben, sind hier nicht aufgeführt.
1. SÄULE
AHV/IV: AHV-Renten in Franken
Min. 1030. Max. 2060. Einzelrente
Min. 2060. Max. 3090. Plafond für Ehepaare
Min. 309. Max. 618. Zusatzrente
Min. 412. Max. 824. Kinderrente
Min. 824. Max. 1648. Witwen-/Witwerrente
Min. 412. Max. 824. Halbwaisenrente
Min. 624. Max. 1248. Vollwaisenrente
Alle Rentenbeträge beruhen auf vollständiger Beitragszeit; Beitragslücken
haben Teilrenten mit geringeren Beträgen zur Folge.
Erforderliches Durchschnittseinkommen für das Erreichen einer maximalen Vollrente bei voller Beitragsdauer: Fr. 74160. (nach Anpassung an Teuerung und Lohnentwicklung)
Beiträge für Selbständigerwerbende: 9,5% ab einem Einkommen von Fr. 47800., darunter reduzierter Satz
Erziehungs-/Betreuungsgutschriften entsprechen einem Einkommen von Fr. 37080. im Jahr
Hilflosenentschädigung: leicht Fr. 206. (nur für IV-RentnerInnen), mittel Fr. 515., schwer Fr. 816.
1. SÄULE
AHV/IV: Ergänzungsleistungen (EL)
neue garantierte Mindesteinkommen:
Fr. 16880. für Unverheiratete
Fr. 25320. für Ehepaare
Beiträge für Kinder:
Fr. 8850. für das erste und zweite Kind
Fr. 5755. für das dritte und vierte Kind
Fr. 2880. für jedes weitere Kind
2. SÄULE (BVG)
Koordinationsabzug und Einkommensgrenze für die Aufnahme ins BVG: Fr. 24720.,
die Hälfte dieser Summe für IV-RentnerInnen mit halber Rente
Obergrenze des versicherten Lohnes nach BVG: Fr. 74160.
3. SÄULE
maximal mögliche Einzahlung Säule 3a:
Fr. 5933. für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Pensionskasse
Fr. 29664. für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse
PENSIONSALTER
Für Frauen gilt ab 1.1.2001 das ordentliche Pensionsalter 63. Es besteht
die Möglichkeit, die AHV-Rente weiter ab dem 62. Altersjahr zu beziehen
unter Inkaufnahme einer (reduzierten) Rentenkürzung von 3,4 % bei
Rentenbezug ab 62 Jahren.
Männer können ihre AHV-Altersrente ab dem vollendeten 64. Altersjahr beziehen; die lebenslängliche Rentenkürzung beträgt 6,8 Prozent bei Rentenbezug ab dem 64. Altersjahr.