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Das Wichtigste zu Lebzeiten regeln

Haben Sie auch schon daran gedacht, für den Fall, dass Ihnen etwas zustossen sollte, das Nötige vorzukehren - und es dann doch wieder bleiben lassen? Diese Texte sollen Sie zu einem neuen Anlauf ermuntern.

Von Verena Thalmann

Täglich lesen wir, wie andere Menschen von Unglücksfällen und sonstigen Schicksalsschlägen getroffen werden. Auch geborene Optimisten wären daher gut beraten, für den Fall eines Falles vorzusorgen. Doch der Gedanke an den eigenen Tod und seine Konsequenzen werden gern verdrängt. Wer sich trotzdem dazu durchringt, die nötigen Vorkehren zu treffen, fühlt sich nachher meistens erheblich wohler.

Passt das Gesetz?
Wenden wir uns hier zunächst den finanziellen Angelegenheiten zu. Der Zürcher Anwalt Thomas Gabathuler befasst sich von Berufes wegen mit Erbschaftsfragen und hat auch einen Ratgeber dazu verfasst. Auf die Frage, wer aktiv werden müsse, sagt er, das Gesetz zeichne vor allem den Verheirateten mit Nachkommen einen guten Mittelweg vor: In diesen Fällen geht der Nachlass je zur Hälfte an den überlebenden Ehegatten und die Kinder. Diese Lösung brauche aber nicht immer optimal zu sein. Daher sei allen empfohlen, die eigenen Bedürfnisse mit den gesetzlichen Vorgaben zu vergleichen.

Ehegatten hätten beispielsweise häufig den Wunsch, sich gegenseitig maximal zu begünstigen, sagt der Anwalt. Sie können die Kinder testamentarisch auf den Pflichtteil setzen und dem überlebenden Elternteil den Rest vererben. Wie aus der Grafik ersichtlich ist, wären das insgesamt sechs Achtel bzw. drei Viertel. Noch grössere Möglichkeiten zur Begünstigung des Ehegatten bieten sich durch kombinierte Ehe- und Erbverträge, die aber öffentlich beurkundet werden müssen und nur noch im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden können. Schlimmstenfalls komme man nur noch durch Scheidung davon los, gibt Gabathuler zu bedenken.

Von Zeit zu Zeit überprüfen
So oder so sollten die letztwilligen Verfügungen von Zeit zu Zeit überprüft werden, da sich die Bedürfnisse im Laufe der Zeit ändern können. Heute seien die älteren Menschen durch die Altersvorsorge (Renten) nicht selten so weit abgesichert, dass beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin ein Teil des Erbes ohne Not der nachfolgenden Generation überlassen werden kann - beispielsweise für einen Hauskauf oder als Starthilfe für eine eigene Firma.

Solche Überlegungen sind noch aus einem andern Grund nicht unwichtig: Viele ältere Menschen suchen Rat, wenn ihnen bewusst wird, dass sie in absehbarer Zeit in ein Pflegeheim eintreten müssen. Sie möchten die Liegenschaft oder die Ersparnisse noch schnell ihren Kindern überschreiben und für die Heimkosten Ergänzungsleistungen beziehen. Das geht aber nicht, denn die Behörden sind in solchen Fällen verpflichtet, die verschenkten Vermögenswerte anzurechnen, wie wenn sie noch im Besitz der antragstellenden Person wären. Die Nachkommen müssten in einer viel früheren Phase begünstigt werden.

Konkubinate benachteiligt
Schlecht gesorgt ist im Gesetz für Leute, die im Konkubinat leben. Hier besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf, denn Partnerin und Partner sind nicht erbberechtigt. Sie können sich gegenseitig die freien Quoten zuhalten. Allenfalls zeigen sich die pflichtteilsgeschützten Erben bereit, darüber hinaus schriftlich auf ihren Anspruch zu verzichten. Ein Problem aber bleibt: Im Konkubinat Lebende zahlen beim Tod des Partners oder der Partnerin massiv höhere Erbschaftssteuern als Verheiratete. Im Kanton Zürich schöpft der Staat von 500 000 Franken nahezu ein Drittel ab, andere Kantone gehen zum Teil noch erheblich weiter.

Ein Testament zu erstellen, ist keine Kunst. Es gilt nur einige Regeln zu beachten: Der Text muss handschriftlich verfasst werden, mit Ort und Datum versehen sein und die eigene Unterschrift tragen. Wichtig ist laut Gabathuler auch, dass die Anweisungen klar sind. So sollte die Mutter nicht nur schreiben, der Flügel gehöre einmal der Tochter, sondern gleichzeitig festhalten, ob der Wert des Flügels an ihren Erbteil anzurechnen ist oder nicht.

Das Streitpotenzial vermindern
Durch klare Anweisungen lasse sich "das Streitpozential unter den Erben stark vermindern", sagt der Anwalt. Nach seinen Erfahrungen haben vor allem Verwandte, die keinen engen Kontakt zum Verstorbenen unterhielten, nach einem Todesfall noch häufig das Gefühl, sie kämen zu kurz. Meistens fehle es an den nötigen Informationen über die vorhandenen Vermögenswerte. Daher sollte zu Lebzeiten für Transparenz gesorgt werden.

Es kommt auch vor, dass Töchter jahrelang ihre Eltern pflegen und sich dann ausgenutzt vorkommen, wenn die Geschwister gleich viel erben. Nachträglich sei meistens nicht mehr viel zu machen. Der Anwalt rät den Eltern, die Töchter entweder für ihre Dienste zu entlöhnen oder ihnen im Testament aus der freien Quote einen Betrag für die Pflege zuzuweisen. "Damit geraten sie auch weniger in Versuchung, sich auf andere Weise schadlos zu halten."

Wann ist externe Hilfe angezeigt?
Das Testament sollte an einem sicheren Ort verschlossen aufbewahrt werden, damit es nicht in falsche Hände kommt. Es kann auch auf einem Notariat oder in einem Banksafe deponiert werden. Soll eine Vertrauensperson als Willensvollstrecker bestimmt werden? Gabathuler sieht darin Vor- und Nachteile. Eine Person, die genau im Sinne des Erblassers handle, könne wohl eine positive Rolle spielen, ihre starke Stellung aber auch leicht missbrauchen. Eine externe Willensvollstreckung, beispielsweise durch einen Anwalt oder eine Bank, sei zudem recht kostspielig und lohne sich im Normalfall nicht.

Wann empfiehlt es sich, für die letztwillige Verfügung professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen? Bei grösseren Vermögenswerten und komplizierteren Sachverhalten, die von der Norm abweichen, sagt Gabathuler. Neben selbstständigen Anwälten sind auch Treuhandbüros und Banken in diesem Bereich tätig. Am besten ist es, bei Bekannten nach guten Adressen herumzufragen. Zudem sollte man klare Abmachungen treffen und einen Stundenansatz vereinbaren. Der Zürcher Anwaltsverband hat Honorarempfehlungen nach Interessenwert: Bei Vermögen bis zu 100 000 Franken sind das beispielsweise 180-280 Franken pro Stunde, bei Vermögen bis zu 250 000 Franken steigt der Ansatz auf 200-320 Franken. Der zeitliche Aufwand sei sehr unterschiedlich, sagt Gabathuler, er lasse sich durch eine gute Vorbereitung steuern.

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