Bei der Pensionskasse legt das jeweilige Reglement fest, wer beim Tod eines Versicherten Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat. Gemäss Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) müssen mindestens Witwen und direkte Nachkommen berücksichtigt werden. Ein Teil der Pensionskassen zahlt auch Renten an Witwer und im Konkubinat lebende Versicherte. Wer mit dem Reglement seiner Pensionskasse nicht einverstanden ist, kann versuchen, den Stiftungsrat zu einer Änderung zu bewegen.
Bescheidene Möglichkeiten
Etwas mehr Spielraum bieten Freizügigkeitspolicen, Freizügigkeitskonten und die steuerbegünstigte dritte Säule (Säule 3A) bei Banken und Versicherungen. Hier besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen "Begünstigungsordnungen" zu ändern - aber nur in engen Grenzen. Unbefriedigend ist, dass bei den Freizügigkeitskonten und -policen Konkubinatspartnerinnen bzw. -partner nicht begünstigt werden können, wenn sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Bei der Säule 3A entfällt diese Einschränkung, sofern keine direkten Nachkommen vorhanden sind. Banken und Versicherungen geben für die Änderungswünsche entsprechende Formulare ab; sie sollten auch im Testament festgehalten werden.
Die Auszahlungen im Rahmen der gebundenen Säule 3A fallen beim Tod in die Erbschaft. Dies ist bei den Lebensversicherungen nicht der Fall. Sie bieten auch am wenigsten Einschränkungen. So können hier die Personen, die im Todesfall begünstigt werden sollen, frei bestimmt werden. Diese wiederum haben das Recht, die Versicherungsleistung direkt bei der Versicherungsgesellschaft einzufordern. Das ist einer der Gründe, weshalb die Lebensversicherungen in unserem Land eine solche Bedeutung erlangt haben. (vth)
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