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Inventar und Erbschaftssteuern

Bald nach der Beerdigung meldet sich die Gemeinde wieder in anderer Sache: Es geht um das Inventar.

Viele Trauernde verstehen schlecht, dass sich die Gemeinde kurz nach dem Todesfall nach dem vorhandenen Besitz erkundigt. Sie muss das tun und ist daran auch wegen der Erbschaftssteuern interessiert. Der Nachlass darf vorher nicht angetastet werden. Heute kommen die Beamten nicht mehr so häufig ins Haus und suchen beispielsweise nach dem berühmten Geld unter der Matratze. Die Auskunft gebende Person wird oft ins Gemeindehaus bestellt. Vermögende Familien schicken ihren Treuhänder.

Steuersünden werden entdeckt
Das Steueramt erstellt ein Inventar aller vorhandenen Vermögenswerte inklusive Liegenschaften und Wertgegenstände. Nicht selten kommen dabei Gelder zum Vorschein, die nicht versteuert worden waren. Von den Aktiven werden allfällige Schulden und die mit der Beerdigung entstehenden Kosten abgezogen. Ein positiver Saldo bildet das zu verteilende Erbe; es kann allerdings auch sein, dass die Schulden überwiegen.

Für die Erbschaftssteuern ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person massgebend. Sie sind in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich geregelt. Der Trend läuft derzeit in Richtung Abbau. Im Kanton Zürich hat das Volk die direkten Nachkommen soeben von den Steuern befreit.

Testamentseröffnung
Bis das Erbe verteilt ist, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Sie können eine oder mehrere Personen ermächtigen, im Namen aller zu handeln.

Das Bezirksgericht eröffnet das Testament, das verschlossen eingereicht werden muss, mündlich oder schriftlich. Es nimmt eine provisorische Auslegung vor. Alle Erben werden über den Inhalt des Testaments informiert. Wenn niemand Einspruch erhebt, erhalten sie eine Erbbescheinigung, die Zugriff auf die Erbschaft ermöglicht. Die Erben können die Teilung - die sich manchmal über mehrere Jahre hinzieht - selbst vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von verheirateten Personen zuvor die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden muss. Sollten die Erben heillos zerstritten sein, ist auch eine Erbteilungsklage denkbar.

Ohne Kläger kein Richter
Stellt ein Erbe fest, dass durch das Testament sein Pflichtteil verletzt wurde, kann er innert eines Jahres eine sogenannte Herabsetzungsklage einreichen. Auch ein Formfehler gilt als Anfechtungsgrund. Klagt jedoch niemand, bleibt auch ein gesetzwidriges Testament gültig.

Sollten die Schulden überwiegen, besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Das muss formell bei der zuständigen Behörde erfolgen. Wichtig ist, dass die Frist (normalerweise drei Monate) eingehalten wird. Die nächsten gesetzlichen Erben haben dann wieder gleich viel Zeit für den Entscheid. Ist die Situation unklar, kann ein "öffentliches Inventar" verlangt werden. Eine Erbschaft, die niemand will, wird durch das Konkursamt liquidiert. (vth)

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