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Nutzniessung: Ein Recht, aber auch eine Last

Fragen zu diesem Thema: beantwortet von Heidi Jakob
«Nutzniessung, das ist es...!» denken viele. Doch wie Rechtsanwältin Isabelle Fournier erklärt, sind einige Nachteile damit verbunden.

«Mein Vater will uns Kindern sein Haus schenken. Er möchte aber die Nutzniessung behalten...»; «Ich denke daran, meiner Frau die Nutzniessung der ganzen Erbschaft zu vermachen...». Solche oder ähnliche Fragen werden bei «Tat & Rat» immer wieder gestellt. Anlass genug, die geltende Rechtslage einmal grundsätzlicher darzustellen.

Vorweg: Nach dem Wortlaut im Gesetz wird der Nutzniesser fast wie ein Eigentümer behandelt; denn dieses Recht «verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes» (Artikel 745 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Keine kleine Sache also &endash; und entsprechend sind die Folgen.

Ernten und erhalten

Bekommt jemand zum Beispiel Haus und Garten zur Nutzniessung, so kann er nicht nur selbst darin wohnen und die Tulpen pflücken oder Beeren und Äpfel im Garten ernten. Vielmehr kann er das Haus auch ganz oder zum Teil vermieten und von den Erträgen leben. Diese Möglichkeiten hat dafür der Eigentümer nicht mehr. Sein Recht besteht im Grundbuch und auf dem Papier, er hat das sogenannt nackte Eigentum.

Doch der Nutzniesser darf nur gebrauchen, nicht missbrauchen. Er darf weder das Haus als Ganzes verkaufen, noch die Türen aushängen und wegwerfen oder einem Händler teuer verkaufen. Bei all seinem Tun muss der Nutzniesser darauf achten, dass die Substanz der Sache erhalten bleibt, und er muss daher den gewöhnlichen Unterhalt übernehmen.

Der Nutzniesser zahlt viel

Der Eigentümer kann zum Beispiel vom Nutzniesser verlangen, dass er die Hecken schneidet, eine kaputte Fensterscheibe ersetzt, den tropfenden Wasserhahn flickt oder ein paar lose Ziegel auf dem Dach befestigt.

Weiter ist es am Nutzniesser, die Liegenschaft gegen Feuer und Wasser zu versichern. Er muss auch die mit der Liegenschaft verbundenen Steuern, Lasten und Abgaben tragen. So hat jeweils der Nutzniesser den Eigenmietwert zu versteuern. Ist dies nach dem kantonalen Gesetz anders geregelt, hat der Eigentümer das Recht, die Steuern vom Nutzniesser zurückzufordern.

Generell geht es bei der Unterhaltspflicht des Nutzniessers um Zahlungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen (etwa Kehrichtgebühren) oder die den Gewinn schmälern (etwa Hypothekarzinsen; siehe zum ganzen Artikel 765 ZGB).

Den «Föifer und s Weggli» erhält also auch der Nutzniesser nicht.

Eigentum mit Lasten

Immerhin muss der Nutzniesser aber keine Schulden abzahlen. Das tut der Eigentümer, auch wenn er vorderhand nichts von der Sache hat. Und er tut noch mehr... So muss der Eigentümer alle grösseren Arbeiten bezahlen. Muss die Heizung ersetzt oder die Fassade renoviert werden, hat er dies zu finanzieren und zu organisieren. Wird ihm alles zuviel, kann er das Haus verkaufen.

Doch wer kauft schon ein Haus, das mit der Nutzniessung belastet ist? Kommt ein Verkauf dennoch zustande, so wird die Nutzniessung den Verkaufspreis erheblich mindern, es sei denn, der Nutzniesser verzichte auf sein Recht und lasse es mit oder ohne Entschädigung im Grundbuch streichen.

Immerhin, es ist nicht etwa so, dass der Eigentümer gar nichts hätte. Es bleibt ihm die Erwartung, dass er nach dem Tod des Nutzniessungsberechtigten alle seine Eigentumsrechte haben wird. Warten auf den Tod des andern... Eine etwas spezielle Situation!

Das will gut überlegt sein!

Was nun? Dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass zuweisen? Nicht ohne sich die Sache gut zu überlegen! Zwar wird damit oft die Teilung hinausgeschoben oder das Eigentum kann den Kindern gesichert werden.

Geht es aber nur darum sicherzustellen, dass die Ehegattin oder der Ehegatte im Haus oder in der Wohnung bleiben kann, so ist die Anordnung nicht notwendig; denn nach dem ZGB (Artikel 612a) hat der überlebende Ehepartner ein Vorrecht auf das Haus. Er wird dereinst entscheiden können, ob er die Nutzniessung oder das Eigentum wolle.

Wollen Eltern das Haus einem oder gar mehreren Kindern übergeben, so sollten sie sich zuerst persönlich beraten lassen. Am besten gleich bei einem Notar vor Ort. Denn erstens muss der Vertrag öffentlich verurkundet werden und zweitens sind bei einem solchen Geschäft die steuerlichen Aspekte wichtig.

Achtung: Da das Steuerrecht kantonal geregelt ist, können die Mitarbeiter von «Tat & Rat» dazu keine Auskünfte geben.

Übersetzung: Heidi Jakob.

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