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Erbrecht: Wenn die Ausbildung teuer war ...
Die Tochter studiert, der Sohn macht das KV.

Rechtsanwältin Heidi Jakob erläutert die Bedeutung für die Erbteilung.

Eltern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und soweit dies zumutbar ist, für die Ausbildung ihrer Kinder zu bezahlen (Artikel 277 des Zivilgesetzbuches; ZGB). Sie müssen jedem Kind «eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende» Ausbildung verschaffen (Artikel 302 ZGB).

Es ist selten, dass drei Kinder das gleiche werden wollen. Macht ein Kind eine Gärtnerlehre und das zweite eine kaufmännische Lehre, so bleiben sich die Kosten für die Eltern etwa gleich. Entscheidet sich das dritte Kind dagegen für ein Philosophiestudium, so fallen die Unterschiede ins Gewicht.

Gerechter Ausgleich

So verschieden wie Fähigkeiten und Neigungen sind, so verschieden viel kann die Ausbildung kosten. Solange die Eltern sich die Ausbildungskosten ohne weiteres leisten können, spielt dies keine Rolle. Setzen Eltern sich aber speziell ein, damit «wenigstens» ein Kind studieren kann, so fragen sie sich oft nach dem gerechten Ausgleich.

Im ZGB wird diese Frage mit einer Vermutung beantwortet: Im Erbfall kann ein gewisser Ausgleich der Ausbildungskosten zur Pflicht werden. Wörtlich steht dazu in Artikel 631 ZGB, dass auszugleichen ist, wenn die Kosten für ein Kind «das übliche Mass übersteigen».

Eine andere Willensäusserung des Erblassers vorbehalten, besteht ein solcher Anspruch unter den Nachkommen allerdings nur bei wirklich unterschiedlichen Kosten. Klar wäre somit der Fall zwischen Philosoph und Gärtner: Der Philosoph muss ausgleichen.

Das übliche Mass

Die kaufmännische Lehre und die Gärtnerlehre dagegen mögen zwar nicht genau gleich viel kosten, doch ist dafür kein Ausgleich geschuldet. Würde der Dritte im Bunde Primarlehrer, wäre das übliche Mass ebenfalls kaum je überstiegen; denn wenn es um die Ausgleichung geht, kann es nur um Kosten gehen, die nach der Mündigkeit anfallen.

Generell geht es bei der Ausgleichungspflicht um die grossen Unterschiede. Es soll nicht ein kleinliches Aufrechnen geben. Studiert nur ein Kind und machen alle andern eine Lehre, so gibt es aber offensichtlich sehr unterschiedliche Kosten.

Sehen Eltern voraus, dass das Thema Ausbildungskosten bei der Erbteilung aufs Tapet kommen könnte, machen sie am besten alles klar: Sie halten schriftlich fest, wieviel auszugleichen ist. Dazu können sie den Betrag schätzen. Es geht dabei aber nur um das Mehr gegenüber den üblichen Kosten. Wollen Eltern keine Ausgleichung, können sie dies ebenfalls festhalten; denn es ist nicht verboten, ein Kind gegenüber den andern zu bevorteilen.

Teilungsregeln

Steht aufgrund obiger Regeln fest, dass für das Philosophiestudium zum Beispiel 50000 Franken auszugleichen sind, so muss der Philosoph diesen Betrag symbolisch wieder in den Nachlass zurückgeben.

Waren vorher (hier auch der Rechnung wegen) 100000 Franken zu verteilen, so werden es dadurch 150000. Geteilt durch drei ergibt dies für jedes Kind 50000 Franken. Damit geht der Philosoph leer aus, er hat seinen Erbteil schon für sein Studium bekommen.

Auszugleichen sind im übrigen immer nur die seinerzeitigen Studienkosten. Weiter gilt, dass sich die Ausgleichungspflicht unter den Nachkommen vererbt. Ist der Philosoph schon gestorben oder schlägt er den Nachlass aus, so trifft die Ausgleichungspflicht seine Kinder. Es ist zudem an den anderen Erben, die Ausgleichung zu verlangen. Ist bei der Teilung keine Rede davon, so wird Verzicht angenommen.

Brückenbauer Nr. 45, 03.11.1998 - Quelldatei