Wer sich mit dem Erbrecht befasst, stösst unweigerlich auf den Pflichtteil. Entsprechend drehen sich Fragen zum Erbrecht oft darum. Habe ich einen Pflichtteil? Welche Pflichtteile muss ich beachten? Die Antwort hängt bei beiden Fragen davon ab, wie sich die Verwandtschaft zusammensetzt.
Verwandt zu sein heisst allerdings noch nicht, dass man auch gesetzlicher Erbe ist. Und lange nicht alle gesetzlichen Erben geniessen einen Pflichtteilsschutz. Denn nur Nachkommen, Eltern und Ehegatten haben einen Pflichtteil. Dabei ist für den überlebenden Ehegatten immer der halbe Erbanspruch pflichtteilsgeschützt. Für Nachkommen sind es drei Viertel des Erbanspruchs, für Eltern die Hälfte.
Alle anderen Verwandten haben keinen Pflichtteil &endash; und viele Fragen sind damit schon vom Tisch. Denn zu den anderen Verwandten gehören auch Geschwister und Neffen oder Nichten. Noch bis 1988 gab es für sie je nach Kanton unterschiedliche Regelungen. Heute haben sie überall keinen Pflichtteil mehr.
Verzichtbares Recht
Der Pflichtteil ist immer ein mehr oder weniger grosser Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs. Nur wer zu den gesetzlichen Erben gehört, kann einen Pflichtteil haben. Doch auch dann ist niemand gezwungen, seinen Pflichtteil zu beanspruchen. Entsprechend muss man ihn beim Verfassen seines Testaments nicht unbedingt beachten.
Werden in einem Testament Erben, die einen Pflichtteil haben, übergangen, so können diese Erben je für sich entscheiden, ob sie das Testament anfechten oder so gelten lassen wollen, wie es ist. Verlangen solche Erben den Pflichtteil, so wird allerdings den oder dem begünstigten Erben zu empfehlen sein, die Forderung zu anerkennen.
Testament ist verlangt
Damit ist auch klar: Nur wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, stellt sich die Frage nach den Pflichtteilen. Gibt es kein solches Dokument, so geht es nicht um Pflichtteile, sondern nur darum, wer gesetzlicher Erbe ist.
Ohne Testament kommen immer alle gesetzlichen Erben zum Zuge. Ist zum Beispiel ein verheirateter Mann gestorben, ohne eigene Nachkommen zu hinterlassen, so sind neben der Ehegattin die Eltern gesetzliche Erben. Sind die Eltern schon gestorben, so sind es die Ehegattin und die Geschwister. Und sind auch die Geschwister schon gestorben, so muss die Ehegattin mit den Nachkommen der Geschwister teilen. Sogar Neffen oder Grossneffen und Nichten und Grossnichten können dann erben. Nur wenn auch diese fehlen, bekommt die Ehegattin alles.
Hätte der Verstorbene ein Testament geschrieben, so hätte diese Ehegattin genau so gut alles bekommen können. Nur die Eltern hätten einen Pflichtteil geltend machen und je einen Sechzehntel vom ganzen Nachlass beanspruchen können.
Doch hätte der Verstorbene in seinem Testament auch die Ehegattin auf den Pflichtteil setzen können. Als alleinige Erbin würde sie so den halben, neben den Eltern drei Achtel und neben Nachkommen einen Viertel des Nachlasses bekommen.
Anders als diese verschiedenen Bruchteile vermuten lassen, ist der Pflichtteil der Ehegattin immer gleich gross. Er entspricht jeweils dem halben gesetzlichen Erbanspruch. Dieser Erbanspruch dagegen ist jeweils unterschiedlich gross; denn hier kommt es bei Ehegatten darauf an, wer die anderen gesetzlichen Erben sind.
Dann wirkt der Pflichtteil
Vom Erben wie vom Erblasser her muss man somit etwas tun, damit der Pflichtteil eine Rolle spielt. Der künftige Erblasser muss ein Testament schreiben, mit dem er die gesetzliche Erbfolge ändert. Geht er dabei zu weit und verletzt er einen Pflichtteil, so kann dies gültig werden - es sei denn, der betroffene Erbe mache seinen Pflichtteil geltend.
Gehen die begünstigten Erben nicht freiwillig auf seine Ansprüche ein, so kann er das Testament anfechten. Dabei ist wichtig, dass er innert eines Jahres ab der Eröffnung des Testaments beim Richter klagt. Unternimmt er innert dieser Jahresfrist nichts, so gilt das Testament als anerkannt und wirkt so, wie der Erblasser es gewollt hat.
Wer mit dem gesetzlichen Erbrecht unzufrieden ist, sollte sich also nicht damit abfinden, sondern von Hand auf ein Blatt Papier schreiben, wie er seinen Nachlass regeln will. Vergisst er dabei weder Datum noch Unterschrift, so kann's gelingen. Nicht immer, aber öfter!
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