Trotz Pflichtteilsschutz kann der Erblasser begründetermassen jemanden ganz oder teilweise enterben. Rechtsanwalt Georges Weber erklärt, wie.
Peter und Paul waren sich am Stammtisch uneinig. Paul wollte seinen Sohn enterben, weil über diesen der Konkurs eröffnet und er wegen mehrfacher Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil seines Arbeitgebers und eines Dritten verurteilt worden war. Peter entgegnete, dass den Kindern in jedem Fall mindestens der Pflichtteil belassen werden muss. Nichtsdestotrotz schrieb Paul in seinem neuen Testament: «Ich enterbe meinen Sohn im Sinne von Art. 477 Ziff. 2 ZGB, weil dieser mir gegenüber seine familiären Pflichten schwer verletzt hat. Ich bin beschämt und aufs Äusserste beleidigt. Als alleinige Erbin für meinen gesamten Nachlass setze ich meine Schwester ein. Dies ist mein letzter Wille.» [mehr...]
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und die einzelnen Bestimmungen
Brückenbauer Nr. 39, 26.09.2000 - Quelldatei