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Beobachter 16/98: Beobachter-Thema Enterben

Ob eitel Harmonie herrscht oder bei jedem Familientreffen die Fetzen fliegen: Bestimmte Angehörige erben in jedem Fall. Sie haben das Recht auf den Pflichtteil.


Der letzte Wille ist nicht völlig frei. Zwar kann jedermann seine Erben in seinem Testament frei wählen. Doch das Gesetz setzt der Verfügungsfähigkeit und den Begünstigungsmöglichkeiten Schranken. Nahe Angehörige haben Anspruch auf einen bestimmten Teil der Erbschaft, den sogenannten Pflichtteil. Dazu zählen der Ehepartner, die Nachkommen und - falls solche fehlen - die Eltern. Entgegen einer immer noch weit verbreiteten Meinung besitzen die Geschwister bereits seit 1988 kein Pflichtteilsrecht mehr.

Der Pflichtteil kann nur geschmälert oder ganz entzogen werden, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Er muss im Testament ausdrücklich angegeben sein. Doch wann stellt ein unbotmässiges Verhalten bereits einen zureichenden Enterbungsgrund dar? Die Antwort ist nicht immer einfach. Ficht der oder die Enterbte das Testament an, muss der Richter entscheiden. Er wird sich nach den konkreten Umständen sowie den Sitten und Anschauungen des betreffenden Personenkreises richten. Ein bloss "unmoralisches" oder nicht wunschgemässes Verhalten genügt nicht; es muss schwerwiegend, rechtswidrig und schuldhaft sein.

Wer also gegen den Willen der Eltern heiratet, auswandert, aus der Kirche austritt oder das Studium abbricht, muss sich eine Kürzung des Pflichtteils nicht gefallen lassen. Auch abgebrochene Beziehungen, ein Leben auf Pump, die Zugehörigkeit zu einer Sekte oder eine Suchtkrankheit genügen für sich allein nicht.

Geschützt wurde vor Gericht hingegen die Enterbung einer Tochter, die grundlos Ehemann und Kinder verliess, um mit einem neuen Partner zusammenzuleben. Leer ging auch ein Sohn aus, der gegen seinen Vater eine unbegründete Strafklage erhob, sowie Kinder, die sich bei der Verteilung der grossväterlichen Erbschaft betrügerisch verhalten hatten. Unter Ehegatten kommen vor allem ein nie verziehener Ehebruch, schwere Misshandlungen oder die schuldhafte Vernachlässigung von Unterhalts- und Beistandspflichten als Enterbungsgründe in Betracht.

Wer mit dem Erbausschluss einen allerletzten Denkzettel austeilen will, muss eines bedenken: Er riskiert damit, dass die übrigen Erben vom Enterbten in unschöne Auseinandersetzungen oder gar in einen Prozess verwickelt werden können. Der Enterbungsgrund sollte deshalb möglichst detailliert dargelegt werden; allfällige Beweismittel sind aufzuführen oder dem letzten Willen beizulegen.

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